Produktfälschungen nehmen zu.
Zurrmittel sind in der Ladungssicherung weit verbreitet. Sie sind ein fester Bestandteil entlang der Transportwege. Sie sichern, bei richtiger Verwendung, beim Auftreten von transportbedingten Kräften die Ladung. Dies verhindert Transportschäden in jeglicher Hinsicht! Aber Vorsicht, Zurrmittel- Fälschungen nahezu täuschend echt!
Ein Problem, immer mehr Zurrmittel, auch namhafter Hersteller werden kopiert. Zwar haben viele Zurrmittel die Norm-Nummer 12195-2 auf dem Etikett abgebildet, doch entsprechen sie längst nicht dieser Norm (Plagiat). Hier liegen z.B. die Bruchlasten erheblich unter den aufgedruckten Angaben. Es gibt klare Regelungen, welche Angaben auf einem Etikett (Label) dargestellt sein müssen. Die Farbeinteilung der Zurrmittel ist anhand der Textilarteigenschaften fest vorgegeben. Plagiate fallen vor allem durch fehlende oder falsche Bezeichnungen bzw. Farben auf.
Zudem sind Zurrmittel bei einem zertifizierten Hersteller in der Regel günstiger als bei einem unseriösen Händler, bei dem man nicht nur mehr bezahlt, sondern unter Umständen sogar ein Plagiat erhält (insofern man dies als Laie auch erkennt). Diese Plagiate besitzen keine echte Zertifizierung, was ein unkalkulierbares Unfallrisiko darstellt und insbesondere zu immensen Transportschäden führen kann.
Vorschriften für die Einsatzmöglichkeit von Sicherungsmittel:
- § 22 StVO die ordentliche Ladungssicherung,
- § 31 StVZO (1) die Beschaffenheit der Fahrzeuge,
- § 31 StVZO (2) Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge,
- GGVSEB -Pflichten Unterab. 7.5.7.1 ADR geeignete Sicherungsmittel,
- GGVSEB Kapitel 7.5 ADR Beladung und Handhabung,
- DGUV V 70 § 1 (1) Geltungsbereich,
- DGUV V 70 § 37 (4) Be- und Entladen,
- § 412 HGB (1) Verladen und Entladen,
- § 425 HGB (1) Haftung für Güter- und Verspätungsschäden,
um nur einige zu nennen. Sie zeigen die Verantwortung der Adressaten: Unternehmer, Beauftragte, Absender, Halter, Beförderer, Verlader, Frachtführer und Fahrer auf.
Eine Kontrolle der eingesetzten Sicherungsmittel, hier Zurrmittel wird von den Beteiligten (meist vertragliche Regelung – tatsächlicher Verlader) oft vernachlässigt, da dieser zusätzliche Arbeitsaufwand als störend empfunden wird. Doch sind es aber genau die Sicherungsmittel, die die Ladung, Hilfsmittel, Ladeeinrichtungen und Personen vor dem Eintritt eines Schadens schützen sollen. Laut § 22 StVO Ladung, sind hier explizit Vollbremsung oder eine plötzliche Ausweichbewegung im Straßenverkehr genannt. Behörden werten einen gefälschten oder ablegereifen Zurrgurt als fehlendes Zurrmittel.
Transportwege wie im intermodalen Verkehr (Kombi-Verkehr) sind z.B. im CTU-Code 2014 sowie der StVZOAusnV 53 geregelt. Der tatsächliche Verlader muss eine Kontrolle der Sicherungsmittel vor der Beladung bzw. Stauen des Transportmittels vornehmen, da sie einen primären Teil der Ladungssicherung darstellt.
Eine Ladungssicherungs-Schulung sollte den Punkt Ablegereife und das Erkennen von Plagiaten unbedingt beinhalten!
In diesem Beitrag wurden absichtlich keine eindeutigen Bezüge zu den richtigen Angaben des Etikettes/Labels dargestellt, um Produktfälschungen nicht zu fördern.
Ein Fazit zu am Markt erhältlichen Zurrmitteln, welche nicht den Richtlinien entsprechen lesen Sie hier. https://www.fsa-verband.de/fsa-deckt-gravierende-maengel-bei-zurrgurten-auf.html