Abholung der Ware im Baustoffhandel
Baustoffhandel in jeglicher Form bieten oft, meist auch nicht anders möglich, den Service der Verladung durch eigene Mitarbeiter an. Hier gibt es zuvor einen Kauf/Abholbeleg, auf welchen nicht selten ein kleiner Passus aufgedruckt ist. „Mit der Unterschrift übernimmt der Kunde/Käufer die Absenderpflichten nach § 412 HGB Verladen und Entladen“ oder „Der Kunde/Käufer übernimmt die Ladungssicherung nach § 22 StVO“. Es sei an dieser Stelle gesagt, dass § 22 StVO hier keine bestimmte (allein verantwortliche) Person nennt! Dieser gilt also für den zivilen sowie gewerblichen Bereich gleichermaßen.
Trugschluss in Bauzentren
Der Unternehmer kann sich mit diesem Passus nicht gänzlich aus der Verantwortung ziehen. Kontrollbehörden sind klar in Ihrer Aussage. Der tatsächliche Verlader im Baustoffhandel ist nicht nur der Kunde, außer er verlädt eigenverantwortlich, sondern auch der Mitarbeiter des Baustoffhandels, welche die Ware auf das Beförderungsmittel verbringt. Dieser kennt zudem am besten die Eigenschaften der Ware. Bei den meisten Bauzentren gehört der Verladeservice z.B. Drive-in dazu, was den Verlader des Unternehmens klar in die Pflicht nimmt. Hingegen in Bauzenten, wo der Mitarbeiter an der Kasse sitzt und keine Sicht auf die Ladung und deren Sicherung des Kunden hat, kann dieser auch keinen Einfluss darauf nehmen.
Gegensteuern
Wie kann man Kunden dazu bringen, seine Ladung (richtig) zu sichern? Zum einen wäre es ratsam das eigene Personal richtig zu schulen, damit diese den Kunden auch richtig im Punkto Ladungssicherung bedienen können. Zum Zweiten gibt es die Möglichkeit der Aufklärung in Form von Bildmaterial oder Flyern ggf. das Bereitstellen (Verkauf) von Ladungssicherungsmaterial.
Klarheit schaffen
Sicher muss man behutsam an dieses Thema herantreten, denn der Kunde kann schließlich überall kaufen. Aber dennoch ist und bleibt der Unternehmer bei Bauzentren mit Verladeservice oder Drive-in in der Verantwortung, wenn Schulung und Verantwortung der tatsächlichen Verlader nicht klar geregelt und vorhanden sind. Lange hat man den Fahrer bei kleineren Verstößen mit einer Geldbuße belegt. Dies ändert sich aber zunehmend, da Kontrollbehörden nun gezielt auch auf die tatsächlichen Verlader im Baustoffgewerbe als Adressat zugehen!