Verlader

Die Verlade-Verantwortung liegt nicht beim Fahrer allein!

Verlade-Verantwortung

In der produzierenden Industrie oder der Logistik hören wir oft die Meinung,- der Fahrer sei allein für die Ladungssicherung verantwortlich! Hier legt man die Verlade-Verantwortung (Leiter der Ladearbeiten oder auch tatsächlicher Verlader) in die Hände des Fahrers. Juristische Urteile zeigen klar auf, dass die gesamte Abgabe der Verantwortung nicht möglich ist. Somit bleibt ein Teil der Verlade-Verantwortung beim Unternehmen.

Exkurs,- juristische Urteile

  • Bundesgerichtshof (28.05.1971) keine Entbindung des Absenders
  • Grundsatzurteil des OLG Stuttgart (AZ: 1 Ss 858/82 vom 27.12.1982)
  • Bundesverfassungsgericht 28.11.2007 Bestätigung (AZ: 2 BvR 791/07)
  • OLG Koblenz, Urteil vom 06.09.1991 – AZ 1 Ss 265/91 Durchführung nach Richtlinie

Aber wer ist nun für was verantwortlich?

Fahrer:

Der § 22 StVO zeigt den Grundsatz-Paragraf auf. Hier werden keine einzelnen Personen zur Ladungssicherung benannt, sondern es gilt für alle Personen, welche an der Ladungssicherung beteiligt sind. Auch das die Ladung einer Vollbremsung oder einem Ausweichmanöver standhalten muss, ist oft nicht bekannt.

Der Fahrer muss alles dafür tun, die Ladung nach bestem Wissen richtig zu sichern. Dieses Wissen soll dem Fahrer in dem (§ vorgeschriebenen BKrFQG) Berufskraftfahrerqualifikation vermittelt werden!

Die Lastenverteilung, Abmessungen Fahrzeug, Achslasten sowie die Kontrolle der Ladung auch während des Transportes, gehören ebenfalls zu den Aufgaben des Fahrers.

Sanktionen

Weiter hat er gemäß § 23 StVO dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, sowie die Ladung vorschriftsmäßig ist und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung nicht leidet. Bei Missachtung stehen Bußgelder und auch Punkte in Flensburg auf dem Plan. Bei Gefahrgüter sind die Bußgelder um ein vielfaches höher.

Fahrzeughalter:

Der Fahrzeughalter ist für ein für den Transport und das Ladegut geeigneten Beförderungsmittel sowie einer geeigneten Person, (bei GG eine ADR-Bescheinigung, eine gültige Fahrerlaubnis,- mit dem Eintrag “95” gemäß dem BKrFQG mit entsprechenden Ablaufdatum), zur Transportdurchführung verantwortlich (§ 30, § 31 StVZO).

Dazu gehört auch die Ausrüstung des Beförderungsmittels mit ausreichenden, zugelassenen und geeigneten Ladungssicherungshilfsmitteln. (OLG Koblenz, Urteil vom 06.09.1991 – AZ 1 Ss 265/91).

Sanktionen

Der Halter ist gemäß § 31 StVZO weiter dazu verpflichtet dies regelmäßig zu überprüfen und nur verkehrssichere Transporte zuzulassen. Eine Zuwiderhandlung kostet ein Bußgeld und einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg.

Des Weiteren gibt es bei Bußgeldern über 200 € auch einen Eintrag ins Gewerbezentralregister, welches gegebenenfalls Einfluss auf die Erteilung und Verlängerung der Güterkraftverkehrslizenzen haben kann. Bei Gefahrgut beträgt das Bußgeld 800 € und einen Punkt in Flensburg.

Verlader: (Leiter der Ladearbeiten)

Jedes verladene Unternehmen ist in der Verantwortung, da wie zuvor genannt im § 22 StVO keine genaue Person definiert ist.

Eine eigenverantwortliche, geschulte und geeignete Person sollte nach dem Ordnungswidrigkeiten-Gesetz für die Ladungssicherung im Unternehmen delegiert werden, sowie geschultes Personal, welche als Erfüllungsgehilfen (Ladepersonal) agieren können. Hier wird sonst der Adressat in Richtung Geschäftsführung bei fehlender verantwortlicher Person sowie Ausbildung in die Verantwortung genommen. Den der Geschäftsführer ist der Hauptverantwortliche.

Der § 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB Frachtrecht z.B. behandelt Schäden beim Behandeln, Ver- oder Entladen des Gutes. Hierzu gehört auch der § 412 HGB Verladen und Entladen sowie § 411 Satz 2 HGB Kennzeichnung der Frachtstücke.

Frachtvertrag

Es gibt die Möglichkeit der Parteien einen Frachtvertrag im Sinne des § 407 HGB zu schließen, hier haftet der Frachtführer selbstverständlich für den Schaden, der durch Dritte, die als seine Erfüllungsgehilfen agieren, entstanden ist. „Greift man in dem Prozess der Ladungssicherung be- und entladen ein, ist der Frachtvertrag im Schadensfall nicht voll auf den Frachtführer anzuwenden“!

Beim § 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB kommt es also nicht darauf an, wer vertraglich zum Ver- oder Entladen verpflichtet war, sondern wer tatsächlich ver- oder entladen hat (Verlade-Verantwortung), da meist keine eindeutige Trennung für die evtl. eingetretene Schadenszuteilung mehr getroffen werden kann.

Mindestanforderung

Somit bleit also der Verlader in der Pflicht die Ladungssicherung mindestens augenscheinlich und zumutbar zu kontrollieren! Dieser kann letztlich nur nach seinem Wissenstand rechtlich in Regress genommen werden.

Sanktionen

Ein Bußgeld beträgt hier 60 € und einen Punkt in Flensburg für den Adressaten. Bei Gefahrgut-Transporten erhöht sich das Bußgeld neben dem Punkt auf 500 €. Der Verantwortung wird man nur gerecht, wenn die Kontrollen durchgeführt und dokumentiert (Fotos) werden. „Aber Achtung; falsche Ladungssicherung wird damit auch dokumentiert“!

In der Praxis wird ein Unterschied sichtbar:

Schulung der Verlader in der Industrie

Immer mehr produzierende Unternehmen lassen ihr Personal mit einem Ladungssicherungsausweis gemäß VDI 2700a schulen. Diese Form der Ausbildung ist sehr umfassend und praxisnah, da hier mit den branchenspezifischen Ladegütern der Industrie geschult wird. Dies stellt ein geeignetes Personal zur eigenständigen ordentlichen Ladungssicherung im Unternehmen sicher.

Schulung der Fahrer gemäß dem BKrFQG

Der Fahrer erhält eine Schulung/Ausbildung gemäß dem BKrFQG. Nach eigenen Erfahrungen bei der Durchführung externer Schulungen im BKF-Bereich, zeigen sich teils große Defizite in der Ausbildung. Regierungspräsidien haben dies ebenfalls registriert. Eine Mindest-Qualifizierung des Schulungsleiters zum Thema Ladungssicherung (praxisbezogen) für BKF wäre sicher hilfreich!

Das Ergebnis:

Es gibt immer mehr Spannungen an den Verladeorten zwischen den an der Ladungssicherung beteiligten Personen. Der Fahrer ist verständlicherweise irritiert, wenn er hier und da etwas anders machen soll,- macht er dies schließlich schon viele Jahre. Dies ist oft den internen Verlade und Arbeitsanweisungen sowie den speziellen Anforderungen an das Ladegut geschuldet, welche die ordentliche Ladungssicherung im Unternehmen sicherstellen sollen. Ein reibungsloser Verladeprozess ist dann nicht immer gewährleistet. Die Tragweite der Mit-Verantwortung, welche der Verlader (Leiter der Ladearbeit) und das Unternehmen als Absender/Versender mitträgt, sind dem Fahrer oft nicht bekannt!

Fazit:

Durch Ladungssicherungs-Schulungen in der Industrie oder der Logistik (eigene Verlader) sowie dem Modul gemäß BKrFQG (Fahrer/Verlader) zeichnet sich ein merkbarer Unterschied in der Handhabung der Ladungssicherung ab. Dies führt zu Störungen im Transportablauf sowie einer mangelhaften Ladungssicherung. Die Verlade-Verantwortung dann zunehmend falsch ausgelegt.

Schulungen in der Ladungssicherung sollten nicht nur eine billige Pflichterfüllung in Form einer Unterschrift für die Anwesenheit darstellen! https://lasi-verbindet.de/seminare-ladungssicherung/seminar-lasi-strassenverkehr/

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