Anschlagspunkte an Maschinenteilen

Häufig passen Anschlagspunkte für die Ladungssicherung an Maschinenteilen nicht zum notwendigen Transport. Oft sind diese, da es der Schönheit schadet, am tiefsten Punkt, unterdimensioniert oder schlichtweg nicht vorhanden.

Man hat das Gefühl, das bei der Konstruktionsphase dieses doch so wichtige Detail oft außer Acht gelassen wird.

Dann steht der Verlader des absendenden Unternehmen sowie der Frachtführer vor einem Problem, was in anderen vorgeschalteten Prozessen/Abteilungen der Produktion niemand wirklich hören will. Schließlich sind diese für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung mit verantwortlich!

In diesem Fall kommen oft Hebeschlaufen oder Kranzketten als Zurrpunktersatz zum Tragen, wobei die klare Angabe oder Freigabe als verlässlicher Anschlagspunkt am Maschienenteil meist fehlt.

Auch eigens hierfür gefertigte Ladegestelle kommen bei Bedarf zum Einsatz. Maschinenteile werden je nach Transportweg auch in Holzkisten verpallt, an denen dennoch die Anschlagpunkte fehlen. Da diese einen aufwendigeren konstruktiven innenliegenden Rahmen benötigen, wird aus Kostengründen jedoch so einfach wie möglich gefertigt!

Hier muss das beauftragte Fuhrunternehmen zwar ein geeignetes Transportmittel sowie Zurrmittel (häufig nach Absprache) zur Verfügung stellen, jedoch funktioniert dies nur, wenn die Ladung gem. den Normen und Richtlinien gesichert werden kann.

Maschinenrichtlinie

In der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Absatz 1.1.5 ist für alle Konstrukteure verbindlich festgelegt, dass sämtliche Maschinenteile sicher transportiert werden können.

AUSZUG:

Die Maschine oder jedes ihrer Bestandteile müssen

  • sicher gehandhabt und transportiert werden können;
  • so verpackt oder konstruiert sein, dass sie sicher und ohne Beschädigung gelagert werden können.

Beim Transport der Maschine und/oder ihrer Bestandteile müssen ungewollte Lageveränderungen und Gefährdungen durch mangelnde Standsicherheit ausgeschlossen sein, wenn die Handhabung entsprechend der Betriebsanleitung erfolgt.

Wenn sich die Maschine oder ihre verschiedenen Bestandteile aufgrund ihres Gewichtes, ihrer Abmessungen oder ihrer Form nicht von Hand bewegen lassen, muss die Maschine oder jeder ihrer Bestandteile

  • entweder mit Befestigungseinrichtungen ausgestattet sein, so dass sie von einer Lastaufnahmeeinrichtung aufgenommen werden können,
  • oder mit einer solchen Befestigungseinrichtung ausgestattet werden können
  • oder so geformt sein, dass die üblichen Lastaufnahmemittel leicht angelegt werden können.

Erdbaumaschinen

Auch die z.B. EN 474-1 für Erdbaumaschinen fordert Zurrpunkte, die klar und deutlich als solche gekennzeichnet werden müssen.

Was nicht passt, wird passend gemacht!

Zurrpunkte welche nach der EN-12640 Zurrpunkte geprüft sind, dürfen nach dem im Bild dargestellten EN-Aufkleber links NICHT unter 30° belastet werden. Zudem neigt die Ladung verstärkt zum Kippen, da das Zurrmittel eher horizontal wirkt aber verstärkt vertikal belastet wird. Somit sind diese Sicherungsmittel erhöhten Scherkräften ausgesetzt und können somit die geforderte LC schnell übertreffen.

Dies kollidiert mit den Anschlagspunkten, welche vom Konstrukteur am Maschinenteil vorgesehen werden.

Zurrwinkel unter 30°

HGB-Auszug

§ 412 Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung

(1) 1Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der ABSENDER das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. 2Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemisst, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

(Abs.3,4 …)

ABSENDER: Warenfachmann- stellt z.B. Ladeplan, Anschlagspunkte, etc., muss für die Ware (Transportgut, hier Großgerät) erforderliche Sicherungsmittel im Auftrag anfordern.

FRACHTFÜHRER: betriebssicher, also im Allgemeinen (Straßen-) verkehr gesichert, mindestens Kontrollsichtung, bei offenkundiger Fehlbeladung, mangelhafter Sicherung,- Weigerung loszufahren erforderlich.

SPEDITEUR: = Organisation der Versendung (Beförderung) §§ 453, 454 HGB, im Auftrag ist beidseitig zu klären, wie mit Be- und Entladen umgegangen wird, wenn Obhutsspediteur (u.a.) gilt § 412 HGB, gegenüber ausführendem Frachtführer ist Spediteur = ABSENDER (siehe oben).

Warum sind Angaben für den Transport von Maschinenteilen sind notwendig?

Angaben über Gewicht, Anschlagpunkte, Schwerpunkt etc. sind notwendig, um eine ordnungsgemäße Ladungssicherung herzustellen.

Die Pflichten für den Verlader ergeben sich aus verschiedenen Regelwerken, wie z.B.

  • Straßenverkehrsordnung (StVO) § 22
  • Handelsgesetzbuch (HGB) § 412
  • Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen; DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“)
  • VDI 2700 Ladungssicherung auf Fahrzeugen
  • EN-Norm 12195-1:2021 Berechnung

Die Ladungssicherung beginnt mit der Disposition des Transports und somit auch mit den erforderlichen Angaben über Gewicht, Schwerpunkt usw.

Ladegüter sind auf der Ladefläche so anzuordnen, dass ihr Gesamtschwerpunkt im zulässigen Bereich (Lastverteilungsplan) des Transportmittels liegt. Eine ausreichende Kennzeichnung des Ladeguts hat den Zweck, die für die Handhabung maßgeblichen Eigenschaften schnell erfassbar darzustellen.

Das Aufbringen der Kennzeichnung liegt in der Zuständigkeit des Verpackers. Die Kennzeichnungen müssen mit den Angaben in den Versand- und Begleitpapieren übereinstimmen.

Verwandte Beiträge

Beginne damit, deinen Suchbegriff oben einzugeben und drücke Enter für die Suche. Drücke ESC, um abzubrechen.

Zurück nach oben